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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 278

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 512/18, Beschluss v. 08.01.2019, HRRS 2019 Nr. 278


BGH 2 StR 512/18 - Beschluss vom 8. Januar 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2018 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 10. Februar 2017 und einem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

II.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat lediglich bei der Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler ergeben.

Der Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 10. Februar 2017 könnte eine Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 entgegenstehen. Wenn die darin verhängte Geldstrafe noch nicht vollstreckt (oder erlassen) ist, wäre aus den Strafen aus den vorgenannten Urteilen der Amtsgerichte Gießen und Frankfurt am Main sowie einer weiteren Verurteilung nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, weil die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten vor der Verurteilung vom 11. Mai 2015 begangen worden waren. Der Vollstreckungsstand hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 lässt sich indes auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2018 könnte dessen vollständige Vollstreckung entgegenstehen, wozu sich das Urteil ebenfalls nicht verhält.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, ist nicht möglich, weil unklar ist, ob überhaupt eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 278

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner