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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 387

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 509/18, Beschluss v. 19.02.2019, HRRS 2019 Nr. 387


BGH 2 StR 509/18 - Beschluss vom 19. Februar 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Urteilsformel, nach der gegen die Angeklagten S. und J. die Einziehung von 9.500 Euro „gesamtschuldnerisch“ angeordnet ist, kann nicht entnommen werden, dass noch unbekannte Tatbeteiligte künftig nicht als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 387

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner