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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 276

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 499/18, Beschluss v. 23.01.2019, HRRS 2019 Nr. 276


BGH 2 StR 499/18 - Beschluss vom 23. Januar 2019 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 100 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2017 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18), als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 276

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner