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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 269

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 391/18, Beschluss v. 12.02.2019, HRRS 2019 Nr. 269


BGH 2 StR 391/18 - Beschluss vom 12. Februar 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 110.257,93 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 269

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner