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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 881

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 355/18, Beschluss v. 11.09.2018, HRRS 2018 Nr. 881


BGH 2 StR 355/18 - Beschluss vom 11. September 2018 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 881

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner