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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1117

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 127/18, Beschluss v. 18.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1117


BGH 2 StR 127/18 - Beschluss vom 18. Oktober 2018

Zurückweisung der Erinnerung.

§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung der Untergebrachten gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2018 (Kostenrechnung vom 10. Juli 2018, Kassenzeichen 780018205473) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 210 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3116 sowie Ziffer 3440 des Kostenverzeichnisses.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1117

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner