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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1159

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 24/17, Beschluss v. 18.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1159


BGH StB 24/17 - Beschluss vom 18. Oktober 2017

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über Beschränkungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft (Verfügung des Ermittlungsrichters; Beschluss; Verhaftung; Art und Weise des Vollzugs).

§ 119 StPO; § 148 StPO; § 304 Abs. 5 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die „Verhaftung“ i.S.d. § 304 Abs. 5 StPO betrifft eine Entscheidung des Ermittlungsrichters nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB.

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2017 (4 BGs 116/17) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und dabei Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO und § 148 Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde; insbesondere beanstandet er die Anordnungen, den Schriftwechsel mit dem Verteidiger gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, § 148a StPO zu überwachen (Ziff. 3 Buchst. e) und für dessen Besuche eine Trennscheibe zur Verhinderung der Übergabe von Schreiben und Gegenständen vorzusehen (Ziff. 1 Buchst. f).

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5) ebenso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. KK/Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 148 Rn. 19; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 148 Rn. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 148 Rn. 25; SKStPO/Wohlers, 5. Aufl., § 148 Rn. 53). So liegt der Fall hier, so dass die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO unzulässig ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1159

Externe Fundstellen: StV 2019, 79

Bearbeiter: Christian Becker