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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 244

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 432/17, Beschluss v. 06.12.2017, HRRS 2018 Nr. 244


BGH 2 StR 432/17 - Beschluss vom 6. Dezember 2017 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. April 2017 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten A. und E. M. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger aus der Tat vom 20. Dezember 2015 80 % aller künftigen materiellen sowie die immateriellen Schäden, letztere unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 20 %, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 244

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner