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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1065

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 565/16, Beschluss v. 05.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1065


BGH 2 StR 565/16 - Beschluss vom 5. September 2017 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 2016 wird mit der Maßgabe, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1065

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner