hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 643

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 3/16, Beschluss v. 25.05.2016, HRRS 2016 Nr. 643


BGH 2 StR 3/16 - Beschluss vom 25. Mai 2016 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die fehlende Erörterung der Tatbestände der schweren Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 643

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede