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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 172

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 373/15, Beschluss v. 22.12.2015, HRRS 2016 Nr. 172


BGH 2 ARs 373/15 2 AR 234/15 - Beschluss vom 22. Dezember 2015

Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags.

§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung der Richter in früheren Verfahren des Antragstellers und auf die Behauptung gestützt ist, die Abgelehnten hätten „Straftäter im OLG-Bezirk Bremen unterstützt“ und dem Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 2015 - Az.: 1 Ws 202/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 172

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede