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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 452

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 373/15, Beschluss v. 14.03.2016, HRRS 2016 Nr. 452


BGH 2 ARs 373/15 2 AR 234/15 - Beschluss vom 14. März 2016

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Schreiben des Antragstellers vom 25. Januar 2016, mit dem er sich mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2015 wendet, hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 452

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede