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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 952

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 92/15, Urteil v. 30.03.2016, HRRS 2016 Nr. 952


BGH 2 StR 92/15 - Urteil vom 30. März 2016 (LG Köln)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung, Darstellung im Urteil).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

In Fallkonstellationen, in denen die Angaben der einzigen Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von ihren früheren Angaben abweichen, geboten, sind jedenfalls die entscheidenden Teile der Aussage in den Urteilsgründen wiederzugeben, weil dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH NStZ 2012, 110, 111). Gleiches gilt in Fallkonstellationen, in denen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs bestehen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 2014, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte nahm zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen 2001 und 2006 in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an der am 26. Januar 1990 geborenen C. M., der Tochter seiner Lebensgefährtin M. M., vor, für die er die Rolle des Stiefvaters übernommen hatte. Die Strafkammer, die den zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt ansah, hielt die sechs nachfolgend aufgeführten Taten für hinreichend konkretisiert und sprach den Angeklagten von weiteren 13, dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 28. Februar 2012 zur Last gelegten Tatvorwürfen frei.

1. Fall 2 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang 2003 begann der Angeklagte die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung A. straße 52 liegende, bekleidete Nebenklägerin über der Kleidung am ganzen Körper einschließlich des Genitalbereichs zu streicheln. Im Verlaufe des weiteren Geschehens kam es zu einer Entkleidung der Nebenklägerin, ohne dass festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte die Nebenklägerin auszog oder ob sie dies selbst tat. Der Angeklagte setzte sich sodann vor die Nebenklägerin, manipulierte mit der Zunge an ihrer Scheide und gleichzeitig mit der Hand an seinem entblößten Penis, er ließ schließlich von der Zeugin ab und suchte das Badezimmer auf.

2. Fall 11 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang 2003 - kurz nach der Tat 1 - stellte sich der mit Unterhose und T-Shirt bekleidete Angeklagte vor die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung A. straße 52 liegende Nebenklägerin, entblößte seinen Penis und rieb ihn an ihrem Gesicht. Anschließend drückte er seinen Penis gegen ihren Mund und veranlasste die Nebenklägerin, den Oralverkehr an ihm auszuführen.

3. Fall 5 der Anklage An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang des Jahres 2003 trat der Angeklagte an die mit einem Nachthemd bekleidete, auf dem Bett im Elternschlafzimmer liegende Geschädigte heran, kniete sich vor sie auf das Bett, entblößte seinen Penis, winkelte die Beine der Geschädigten an und drückte seinen Penis gegen ihre Scheide. Nachdem diese ihren Widerwillen zum Ausdruck gebracht hatte, antwortete der Angeklagte, dass er es „ganz vorsichtig machen“ werde, er wolle „nur in die Garage einfahren“. Die Nebenklägerin blieb jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung und drohte dem Angeklagten, dass sie sich ihrer Mutter offenbaren werde, wenn er nicht aufhöre. Daraufhin beließ es der Angeklagte dabei, seinen Penis an der Scheide der Nebenklägerin zu reiben.

4. Fall 18 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem Samstag zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 25. Januar 2006 - nach dem Umzug der Familie in das in K. gelegene Haus des Angeklagten - legte sich der Angeklagte hinter die mit Unterwäsche bekleidete, zu diesem Zeitpunkt fünfzehn Jahre alte Nebenklägerin auf das Bett im Elternschlafzimmer und bat sie, ihm etwas vorzulesen. Er entblößte seinen Penis, schob die Unterhose der Nebenklägerin zur Seite und bewegte sein Glied zwischen den Beinen der Nebenklägerin bis zum Samenerguss. Dass der Angeklagte - wie in der Anklage aufgeführt - seinen Penis bis zum Hymen in die Scheide eingeführt hatte, konnte nicht festgestellt werden.

5. + 6. Fälle 15 und 16 der Anklage Zu zwei nicht näher feststellbaren Gelegenheiten im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 25. Januar 2006 rief der Angeklagte die Nebenklägerin an einem Tag am Wochenende in das Elternschlafzimmer, in dem er - neben der schlafenden Mutter der Nebenklägerin - im Bett lag. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung des Angeklagten nach, legte sich auf die von ihrer Mutter abgewandte Seite neben den Angeklagten, der seinen Penis in beiden Fällen von hinten zwischen ihren Oberschenkel rieb und dabei im Fall 6 zum Samenerguss kam.

II.

Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52, 53).

Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten - wie hier - allein auf der Aussage einer Belastungszeugin, ohne dass weitere, außerhalb dieser Aussage liegende belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159). Insbesondere die Aussage der Zeugin selbst ist einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, aaO, S. 158). Macht die einzige Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinander setzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257). Darüber hinaus ist es in Fallkonstellationen, in denen die Angaben der einzigen Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von ihren früheren Angaben abweichen, geboten, jedenfalls die entscheidenden Teile der Aussage in den Urteilsgründen wiederzugeben, weil dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111; Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219). Gleiches gilt in Fallkonstellationen, in denen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15, juris Rn. 7 ff., 12).

2. Diesen besonderen Darlegungsanforderungen wird das angegriffene Urteil nicht in vollem Umfange gerecht.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten auf die Angaben der zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten zwischen elf und fünfzehn Jahre alten, inzwischen erwachsenen Nebenklägerin gestützt. Es ist auf der Grundlage der Ausführungen der zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Zeugin hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Zeugin ungeachtet bestehender Persönlichkeitsakzentuierungen aussagetüchtig ist. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Angaben der Nebenklägerin aufgrund ihrer problematischen Persönlichkeit mit „borderline-Anteilen“ und ihres bis in das Jahr 2010 hinein problematischen Beziehungs- und Sexualverhaltens besonders sorgfältiger und kritischer Prüfung bedurften. Es hat auch gesehen, dass ihre Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblichen, auch das Kerngeschehen betreffenden Veränderungen unterlagen und die Zeugin in Randbereichen gelegentlich die Unwahrheit sagte. Die Beweiserwägungen der Kammer, die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ungeachtet der problematischen Persönlichkeit der Nebenklägerin eigene Sachkunde in Anspruch nimmt, erweisen sich jedoch als lückenhaft.

a) Es fehlt bereits an der vorliegend gebotenen umfassenden, aus sich heraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung, ohne die hier die Annahme einer hohen Aussagequalität und Aussagekonstanz trotz festgestellter Abweichungen der Angaben der Zeugin auch im Kerngeschehen revisionsgerichtlich nicht überprüft werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15). Ob die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der unterschiedlichen Angaben der Zeugin mit der Annahme von Aussagekonstanz vereinbar ist, kann in Ermangelung einer Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung ebenso wenig überprüft werden wie die weitere Bewertung, dass ihre Angaben von hoher Qualität, detailreich und kontextuell stimmig seien. Die Bewertung der Kammer, dass ihre Angaben „insgesamt ein anschauliches und atmosphärisch dichtes Gesamtbild der Taten“ vermittelten, ist vor dem Hintergrund der nur bruchstückhaft wiedergegebenen Angaben der Zeugin nicht nachvollziehbar.

b) Darüber hinaus fehlt es an einer Strukturanalyse der Angaben der Zeugin, die - soweit der Senat dies den mitgeteilten Beweiserwägungen zu entnehmen vermag - die durch den Angeklagten, ihren Stiefvater, erlittenen Misshandlungen und Demütigungen plastisch zu schildern vermochte, während ihr dies - jedenfalls anfänglich - hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe nicht in gleichem Maße gelungen ist.

c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände.

aa) Das Landgericht hat zwar die Aussageentstehung in den Blick genommen und nicht übersehen, dass die Angaben der Nebenklägerin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 15. April 2010 ungeordnet und „assoziativ“ erfolgten, es ihr schwer fiel, „Handlungsverläufe einzelnen, konkretisierbaren Tatsituationen zuzuordnen“ (UA S. 23) und sie die Frage, ob ihre Mutter jemals zu Hause gewesen sei, wenn ein sexueller Übergriff erfolgte, verneinte, während sie bei der Exploration durch die von der Staatsanwaltschaft beauftragte aussagepsychologische Sachverständige im August 2011 angab, dass es auch zu Übergriffen des Angeklagten im Ehebett gekommen sei, wenn ihre Mutter „schlafend danebengelegen habe“ (UA S. 31). Diese das Kerngeschehen betreffende erhebliche Abweichung hat das Landgericht unter Hinweis darauf, dass die Zeugin durch die unzutreffenden früheren Angaben ihre Mutter habe schonen wollen und ihre Angaben zu den beiden Taten qualitativ hochwertig seien, für unbedenklich erachtet. Dabei hat es nicht erkennbar geprüft, ob die Tatschilderungen der Zeugin überhaupt plausibel erscheinen. Dies versteht sich in Ansehung der Gesamtumstände und des Alters der Zeugin zum Tatzeitpunkt nicht von selbst.

bb) Zwar hat das Landgericht sich im Rahmen der Motivationsanalyse in Ansehung der von der Zeugin geschilderten hoch belasteten Beziehung zum Angeklagten und ihrer Persönlichkeitsauffälligkeiten ausführlich mit der Frage eines Falschbelastungsmotivs auseinandergesetzt und dabei nicht übersehen, dass die Nebenklägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach den Wunsch nach einer „harten Bestrafung“ des Angeklagten äußerte und bekundete, sie wolle, dass der Angeklagte leide. In den Blick genommen hat das Landgericht auch, dass die Zeugin aufgrund des rigiden Erziehungsstils des sie demütigenden und körperlich misshandelnden Angeklagten ein Motiv haben konnte, ihre Mutter durch die Erhebung von Missbrauchsvorwürfen zu einer Trennung zu veranlassen. Übersehen wurde schließlich auch nicht, dass neben dem Ausschluss einer Falschbelastung aus Rache an dem Angeklagten auch eine Falschbelastung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden musste, nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten zwei Wochen nach Anzeigeerstattung im Jahr 2010 zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 16.000 EUR als „Wiedergutmachungsleistung“ aufgefordert und für den Fall der Zahlung in Aussicht gestellt hatte, der Polizei „nicht alles zu erzählen und das Urteil milder [zu] machen“. Das Landgericht hat sämtliche Falschbelastungsmotive ausgeschlossen und dabei unter anderem auch auf den Umstand abgestellt, dass sich die Zeugin Dritten - etwa ihrem früheren Lebensgefährten D. - offenbart habe, ohne dass dabei der Wunsch, eine Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten herbeizuführen oder finanzielle Interessen eine Rolle gespielt hätten. Dies greift jedenfalls hinsichtlich des möglichen Motivs, eine Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten herbeizuführen, zu kurz. Die Offenbarung gegenüber dem Zeugen D. erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin sich ihrer Mutter offenbart und diese sich vom Angeklagten getrennt hatte; sie ist daher nicht geeignet, das Falschbelastungsmotiv der Herbeiführung einer Trennung der Mutter von dem Stiefvater auszuschließen.

cc) Darüber hinaus fehlt es auch an einer Erörterung der Angaben der Mutter der Zeugin, der gegenüber sie die verfahrensgegenständlichen Missbrauchshandlungen erstmals offenbart hatte. Auch wenn sich die Kammer zu einem Abbruch der Befragung der Zeugin veranlasst sah, weil ihre Angaben zu den Tatvorwürfen chaotisch und widersprüchlich anmuteten, wäre das Landgericht in Ansehung der Beweisbedeutung ihrer Angaben verpflichtet gewesen, ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen wiederzugeben. Darüber hinaus hätte sich die Kammer zu einer Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob das nach Sachlage auffällige Verhalten der Mutter Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin wecken konnte. Die insoweit allein in den Blick genommene und rechtsfehlerfrei abgelehnte Möglichkeit eines Komplotts greift insoweit zu kurz.

dd) Die Kammer hätte im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände schließlich kritisch in den Blick nehmen müssen, dass die der Objektivierung zugänglichen Behauptungen der Zeugin, etwa der von ihr behauptete Umstand, der Angeklagte habe kinderpornographische Aufnahmen und Filme besessen und habe „die Taten“ bei einem Gespräch im Beisein ihrer Mutter im April 2010 gestanden, keine Bestätigung gefunden haben.

3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob er sich zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Hilfe eines versierten Sachverständigen bedient.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 952

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede