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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 442

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 455/15, Beschluss v. 09.03.2016, HRRS 2016 Nr. 442


BGH 2 StR 455/15 - Beschluss vom 9. März 2016 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II. 9. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 442

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede