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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 158

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 359/15, Beschluss v. 18.11.2015, HRRS 2016 Nr. 158


BGH 2 StR 359/15 - Beschluss vom 18. November 2015 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall zudem in Tateinheit mit Verschaffen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; zudem hatte das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2014 (2 StR 574/13, abgedruckt u.a. in NStZ-RR 2014, 339) den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und (erneut) seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 2, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung u.a. die „psychischen Folgen für die Geschädigten“ berücksichtigt hat, fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Urteil, wenngleich nicht unerhebliche Tatfolgen angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Taten auf der Hand liegen. Die (noch) im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 getroffenen Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen für die Geschädigten sind durch Urteil des Senats vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wären deshalb erneut festzustellen gewesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN). Die Gesamtstrafenbildung erweist sich insoweit als fehlerhaft.

Der Senat kann aber ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung angesichts von 31 verhängten Einzelfreiheitsstrafen (von acht Monaten, von neun Monaten, von dreimal zehn Monaten, von einem Jahr, von einem Jahr und drei Monaten, von einem Jahr und zehn Monaten, von zwei Jahren und vier Monaten, von zwei Jahren und sechs Monaten, von zweimal drei Jahren, von drei Jahren und sechs Monaten, von drei Jahren und zehn Monaten, von zweimal vier Jahren, von dreimal vier Jahren und drei Monaten, von zweimal vier Jahren und sechs Monaten, von vier Jahren und zehn Monaten, von zweimal fünf Jahren, von zweimal fünf Jahren und drei Monaten, von fünf Jahren und sechs Monaten, von zweimal fünf Jahren und acht Monaten sowie von sechs Jahren) und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei Monaten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 158

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede