hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1079

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/15, Beschluss v. 02.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1079


BGH 2 StR 242/15 - Beschluss vom 2. September 2015 (LG Erfurt)

Hinweis auf veränderten rechtlichen Gesichtspunkt (Erforderlichkeit auch bei drohender Verurteilung nach milderem Strafgesetz).

§ 265 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat die Angeklagte entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht darauf hingewiesen, dass auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung in Betracht kommt.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2015 ausgeführt:

„Die in zulässiger Weise ausgeführte Verfahrensrüge einer Verletzung des § 265 StPO hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils im Ganzen.

Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer möglichen - und dann später erfolgten - Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung statt des angeklagten schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hinzuweisen. Wie der Revisionsführer zutreffend ausgeführt hat, ist auch das mildere Strafgesetz regelmäßig ein anderes Gesetz im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt - Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 265 StPO, Rn 9 mwN). Ein entsprechender - unter Umständen auch konkludent möglicher - Hinweis insbesondere auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist nicht protokolliert und damit auch nicht erteilt worden. Bei den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist lediglich die offensichtlich in der Hauptverhandlung erörterte - von der Anklage abweichende - Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit (einfachem) Diebstahl vermerkt (SA Bd. II, Bl. 356). Dass auch die (vom Gericht schließlich auch angenommene) tateinheitlich verwirklichte Nötigung erörtert worden wäre, lässt sich daraus nicht herleiten.

Dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, hat der Revisionsführer weiter zutreffend damit begründet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagte in Kenntnis dieser Veränderung der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens anders und möglicherweise wirkungsvoller, nämlich im Sinne des Ablegens eines (Teil-)Geständnisses, verteidigt hätte.“

Dem schließt sich der Senat an.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1079

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede