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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 444

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 54/14, Beschluss v. 12.03.2014, HRRS 2014 Nr. 444


BGH 2 ARs 54/14 (2 AR 46/14) - Beschluss vom 12. März 2014 (AG Ibbenbühren)

Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung).

§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG

Entscheidungstenor

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ibbenbüren - Jugendschöffengericht - vom 22. November und 16. Dezember 2013 - 62 Ls-73 Js 3570/12-200/13 - werden aufgehoben.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Ibbenbüren - Jugendschöffengericht - zuständig.

Gründe

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Ibbenbüren ist dessen Abgabebeschluss aufzuheben. Den Sachakten lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Berlin bereits vor Erhebung der Anklage oder erst zwischen Anklageerhebung (3. Juli 2013) und Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren (31. Oktober 2013) verlegt hat. Letztlich kann dieses hier aber dahin stehen.

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornherein nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13 mwN).

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt erst zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss verlegt, ist die Abgabe der Sache an das für seinen jetzigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten insgesamt nicht zweckmäßig. Der mittlerweile 21-jährige Angeklagte, der zur Tatzeit bereits volljährig war, hat die Tat bestritten. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist - die vier in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. Juni 2013 benannten Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte hat einen Verteidiger aus Ibbenbüren gewählt. Das abgebende Gericht ist zudem mit der Sache vertraut und hatte bereits einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem es u.a. auch einen Sachverständigen des Landeskriminalamts Niedersachsen geladen hatte. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 444

Bearbeiter: Karsten Gaede