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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1074

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 79/14, Beschluss v. 08.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1074


BGH 2 StR 79/14 - Beschluss vom 8. Oktober 2014 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 13. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird die Urteilsformel wegen eines Versäumnisses bei der Abfassung des schriftlichen Urteils dahin berichtigt, dass der nach dem Protokoll der Hauptverhandlung verkündete Kostenausspruch wie folgt lautet:

"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers."

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1074

Bearbeiter: Karsten Gaede