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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 373

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 516/14, Beschluss v. 27.01.2015, HRRS 2015 Nr. 373


BGH 2 StR 516/14 - Beschluss vom 27. Januar 2015 (LG Gießen)

Urteilsbegründung (Darstellung der Strafzumessung).

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines minder schweren Falles der gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand, er war lediglich entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 15. Dezember 2014 klarzustellen.

2. Der Strafausspruch dagegen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich seit Beginn des Ermittlungsverfahrens kooperativ verhalten und sein Teilgeständnis zur Überführung des Mitangeklagten maßgeblich beigetragen habe. Es hat freilich - was angesichts der mitgeteilten Umstände zumindest möglich erscheint - nicht erkennbar erwogen, ob der Angeklagte hierdurch wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte, und deshalb der Strafmilderungsgrund gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Senat kann so nicht überprüfen, ob die Nichtberücksichtigung des § 46b StGB den Angeklagten beschwert.

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat - auch wenn die den Angeklagten begünstigende Annahme eines minder schweren Falles nicht begründet ist - nicht ausschließen kann, dass die Voraussetzungen des § 46b StGB gegeben sind, das Landgericht den Strafrahmen weiter gemildert und - gegebenenfalls auch ohne weitere Strafrahmenverschiebung - eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Es handelt sich lediglich um einen Erörterungsmangel bei ansonsten fehlerfrei getroffenen Feststellungen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen.

Der Senat verweist die Sache an eine andere große Strafkammer des Landgerichts zurück, da sie sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 373

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel