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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 694

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 214/14, Beschluss v. 08.07.2014, HRRS 2014 Nr. 694


BGH 2 StR 214/14 - Beschluss vom 8. Juli 2014 (LG Frankfurt a. M.)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in L. erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 694

Bearbeiter: Karsten Gaede