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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 238

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 388/13, Beschluss v. 04.02.2014, HRRS 2014 Nr. 238


BGH 2 ARs 388/13 (2 AR 291/13) - Beschluss vom 4. Februar 2014 (AG Itzehoe; AG Hamburg-Bergedorf)

Zuständigkeit des Jugendrichters für die Vollstreckung von Erzwingungshaft im Verfahren gegen Heranwachsende.

§ 97 Abs. 1 OWiG; § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG

Entscheidungstenor

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 13. März 2013 - 418 OWi 7/13 jug. - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Itzehoe zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt:

"Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Itzehoe.

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 ARs 178/02 ...).

Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG)...".

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 238

Bearbeiter: Karsten Gaede