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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 699

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 581/13, Beschluss v. 15.05.2014, HRRS 2014 Nr. 699


BGH 2 StR 581/13 - Beschluss vom 15. Mai 2014 (LG Mainz)

Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf die Voraussetzungen des Rücktritts (in dubio pro reo; Freiwilligkeit).

§ 24 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II.1 der Urteilsgründe

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall II.1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer einen möglichen strafbefreienden Rücktritt mit fehlerhafter Begründung verneint hat.

a) Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte vergeblich, die beiden Brüder Z. unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen zu nötigen. Zum Ladezustand der Waffe konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen, weshalb sie - vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten - von einer ungeladenen Schreckschusspistole ausgegangen ist. Im Weiteren nimmt das Landgericht einen den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch vor allem deshalb an, weil dem Angeklagten - nachdem sich die Brüder Z. von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatten - eine Intensivierung der Drohung mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen sei.

b) Damit verkennt das Landgericht, dass es bei der Frage des Rücktritts in dubio pro reo nicht von einer ungeladenen, sondern von einer geladenen Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen. Dann nämlich wäre dem Angeklagten unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts - z.B. durch die intensivere Einschüchterung der Überfallenen mittels Schussabgabe - objektiv noch möglich gewesen. Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91; 2008, 393; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 24 Rn. 10 ff.). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

3. Dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 699

Externe Fundstellen: NStZ 2014, 634; StV 2015, 110

Bearbeiter: Karsten Gaede