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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 231

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 500/13, Beschluss v. 21.01.2014, HRRS 2014 Nr. 231


BGH 2 StR 500/13 - Beschluss vom 21. Januar 2014 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Selbst wenn aus Sicht des Angeklagten eine Nothilfesituation bestanden hätte, wäre der - zumal mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene - vorwarnungslose Messereinsatz jedenfalls nicht geboten gewesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 231

Bearbeiter: Karsten Gaede