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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 135

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 472/13, Beschluss v. 14.01.2014, HRRS 2014 Nr. 135


BGH 2 StR 472/13 - Beschluss vom 14. Januar 2014 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden in der Liste der angewendeten Vorschriften alle Vorschriften mit Ausnahme von § 224 StGB gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 135

Bearbeiter: Karsten Gaede