hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 433/13, Beschluss v. 08.10.2013, HRRS 2013 Nr. 961


BGH 2 StR 433/13 - Beschluss vom 8. Oktober 2013 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte mit der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede