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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 129

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 424/13, Beschluss v. 18.12.2013, HRRS 2014 Nr. 129


BGH 2 StR 424/13 - Beschluss vom 18. Dezember 2013 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ohne Rechtsfehler wegen Fehlens eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang des Angeklagten und den Anlasstaten abgelehnt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 129

Bearbeiter: Karsten Gaede