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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1092

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 485/12, Beschluss v. 16.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1092


BGH 2 ARs 485/12 (2 AR 360/12) - Beschluss vom 16. Oktober 2013 (LG Mannheim)

Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof (mangelnde Zuständigkeitsbegründung).

§ 13a StPO; § 7 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß § 13a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1092

Bearbeiter: Karsten Gaede