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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 555

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 377/12, Beschluss v. 06.05.2013, HRRS 2013 Nr. 555


BGH 2 ARs 377/12 (2 AR 334/12) - Beschluss vom 06. Mai 2013 (BGH)

Unbegründete Gegenvorstellung.

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 555

Bearbeiter: Karsten Gaede