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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 58

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 383/12, Beschluss v. 07.11.2012, HRRS 2013 Nr. 58


BGH 2 StR 383/12 - Beschluss vom 7. November 2012 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Selbst wenn man die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin T.-F. entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts für zulässig halten sollte, wäre ihr im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin der Zeugin nicht von sämtlichen sexuellen Übergriffen berichtet hat und hat diesen Umstand in seine Beweiswürdigung einbezogen (UA 20). Mit Rücksicht darauf schließt der Senat aus, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin die in dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen bestätigt hätte. Im Übrigen kann der Senat feststellen, dass das Landgericht die im Tenor angegebene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängen wollte. Bei dem Widerspruch zu den Urteilsgründen handelt es sich hier ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Die dort aufgeführte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten entspricht der verwirkten höchsten Einzelstrafe, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer, die bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich auf § 54 StGB hinweist, übersehen haben könnte, dass diese Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der für die Tat im Oktober 2008 festgelegten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angemessen zu erhöhen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 58

Bearbeiter: Karsten Gaede