hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1061

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 204/12, Beschluss v. 11.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1061


BGH 2 StR 204/12 - Beschluss vom 11. Oktober 2012 (LG Gera)

Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts (keine Verhinderung des Schöffen bei Mitwirkung an einem Hilfstransport; absoluter Revisionsgrund: Willkür).

§ 338 Nr. 1 StPO; § 54 Abs. 1 GVG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten R. erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO ist - abweichend von der Ansicht des Generalbundesanwalts - zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet. Allerdings begegnet die Auslegung des Begriffs der Verhinderung im Sinne von § 54 Abs. 1 GVG durch das Landgericht Bedenken. Dessen Annahme, der Schöffe sei wegen seiner notwendigen Mitwirkung an einem Hilfstransport verhindert, kann aber nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles noch nicht als objektiv willkürlich angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 3, 5).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1061

Bearbeiter: Karsten Gaede