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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 875

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 19/11, Beschluss v. 22.06.2011, HRRS 2011 Nr. 875


BGH 2 ARs 19/11 2 AR 19/11 - Beschluss vom 22. Juni 2011 (LG Hannover)

Zuständigkeitsentscheidung durch den BGH (gemeinsames oberes Gericht).

§ 14 StPO; § 2 JGG; § 31 JGG; § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 2. Oktober 2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2009 ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta zuständig.

Gründe

Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 2. Oktober 2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2009 eine Jugendstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge die Sache an das Amtsgericht Vechta abgegeben, denn der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt Vechta zur Vollstreckung einer weiteren Jugendstrafe. Das Amtsgericht Vechta hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die Amtsgerichte Neustadt am Rübenberge und Vechta im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg).

Für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Vechta zuständig, weil die einheitliche Festsetzung einer Jugendstrafe nach § 31 JGG in Betracht kommt, deren Festsetzung dem Vollstreckungsleiter obliegt (§ 66 Abs. 2 Satz 4 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 875

Bearbeiter: Karsten Gaede