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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1047

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 81/11, Beschluss v. 30.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1047


BGH 2 StR 81/11 - Beschluss vom 30. August 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten S. und Q. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes verurteilt sind; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1047

Bearbeiter: Karsten Gaede