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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 511

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 63/11, Beschluss v. 16.03.2011, HRRS 2011 Nr. 511


BGH 2 StR 63/11 - Beschluss vom 16. März 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die nach den Feststellungen der Kammer fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 511

Bearbeiter: Karsten Gaede