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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 244

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 518/11, Beschluss v. 31.01.2012, HRRS 2012 Nr. 244


BGH 2 StR 518/11 - Beschluss vom 31. Januar 2012 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass die Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 244

Bearbeiter: Karsten Gaede