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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 67

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 485/11, Beschluss v. 09.11.2011, HRRS 2012 Nr. 67


BGH 2 StR 485/11 - Beschluss vom 9. November 2011 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine Verständigung war nach einem Vermerk im Protokoll der Hauptverhandlung nicht vorausgegangen; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu entnehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsverkündung am 18. Juli 2011 erklärten der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Annahme einer Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 67

Bearbeiter: Karsten Gaede