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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1068

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 377/11, Beschluss v. 15.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1068


BGH 2 StR 377/11 - Beschluss vom 15. September 2011 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1068

Bearbeiter: Karsten Gaede