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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/11, Beschluss v. 31.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1059


BGH 2 StR 242/11 - Beschluss vom 31. August 2011 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 (23 KLs 25/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede