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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 896

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 162/11, Beschluss v. 30.06.2011, HRRS 2011 Nr. 896


BGH 2 StR 162/11 - Beschluss vom 30. Juni 2011 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Januar 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 896

Bearbeiter: Karsten Gaede