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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 888

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 135/11, Urteil v. 22.06.2011, HRRS 2011 Nr. 888


BGH 2 StR 135/11 - Urteil vom 22. Juni 2011 (LG Kassel)

Minder schwerer Fall des Raubes.

§ 250 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 2010 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen, den Angeklagten Ad. auch der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Es hat den Angeklagten A. A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ad. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten S. A. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die jeweils auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen der Jugendkammer beschlossen die Angeklagten am Abend des 24. Januar 2010, die Spielhalle "I." in Kassel zu überfallen. Nachdem sie den Tatort beobachtet hatten, holte der Angeklagte Ad. eine ungeladene Schreckschusspistole und ein Küchenmesser mit 20 cm Klingenlänge herbei. Die Angeklagten zogen sich Schals vor die Gesichter und setzten Kapuzen auf. Sie betraten gegen 23.40 Uhr die Spielhalle. Der Angeklagte S. A. bewachte den Eingang und Nebenräume, wobei er das Küchenmesser in der linken Hand hielt. Der anwesende Gast H. erkannte daran, dass ein Überfall stattfand. Der Angeklagte A. A. lief in den Hauptraum, in dem sich fünf oder sechs Besucher aufhielten, darunter die Eheleute N. . Er befahl diesen Gästen unter Drohung mit der Pistole, sich auf den Boden zu legen. Der Angeklagte Ad. sprang über die Theke und schlug im Sprung der Bedienung Ha. gegen den Hals, was die Angeklagten allerdings nicht vorausgeplant hatten. Der Angeklagte Ad. drückte die Zeugin Ha. mit einem Arm nieder, nahm 1.200 Euro aus der Kasse und fragte nach weiterem Geld. Dann gelang es Ha., einen Alarmknopf zu drücken, worauf die Täter flohen. Das Landgericht hat angenommen, bei dem Angeklagten A. A. liege ein minderschwerer Fall des besonders schweren Raubes vor. Gegen die Angeklagten S. A. und Ad. hat es wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafen verhängt.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Strafausspruch durch das Landgericht ist rechtsfehlerfrei.

1. Im Fall des Angeklagten A. A. sind die Begründung der Strafrahmenwahl und die Strafbemessung rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falles muss untersucht werden, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint. Dafür ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Landgericht hat dabei nicht übersehen, dass der Tatbegehung durch drei Mittäter, dem Einsatz von zwei Drohmitteln, der nicht unerheblichen Beute und den Folgen der Tat für die Zeugin N. erhebliches Gewicht zukommt. Dem hat es aber erhebliche Milderungsgründe entgegengesetzt und insgesamt angenommen, dass die Tat vom Normalfall erheblich abweiche.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Erhebliche Bedeutung kam dem Nachtatverhalten zu. Der Angeklagte A. A. hatte sich selbst der Polizei gestellt, dort auch sogleich die Tat eingeräumt und zudem den Angeklagten Ad. als Mittäter bezeichnet; insoweit hat er wichtige Aufklärungshilfe geleistet. Der Angeklagte A. A. hat sich ferner in der Hauptverhandlung gegenüber der psychisch nachhaltig beeinträchtigten Zeugin N. entschuldigt, nachdem er auch dort die Tat eingeräumt hatte. Aus allem konnte das Landgericht auf das Vorliegen eines minderschweren Falles des besonders schweren Raubes durch den jungen Täter schließen.

Die Annahme der Jugendkammer, dem Einsatz des Messers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme im Rahmen des Gesamtgeschehens nur untergeordnete Bedeutung zu, unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte S. A. hielt das Messer in der linken Hand, wobei die Messerklinge nach hinten herausragte; eine unmittelbare Drohung gegen eine der Personen in der Spielhalle wurde damit - im Gegensatz zum Einsatz der ungeladenen Schreckschusspistole als Scheinwaffe, der für sich genommen nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b [i.d.F. d. 6. StrRG] Werkzeug/Mittel 1) - nicht bewirkt. Die Tatsache, dass der Zeuge H. das Messer erkannte, führt zwar dazu, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 6). Dies ist jedoch innerhalb des so eröffneten Rahmens nicht in besonders schwerwiegender Weise geschehen.

Das Tatgericht hat die Gleichartigkeit des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 250 Abs. 3 StGB für minderschwere Fälle sowohl des schweren als auch des besonders schweren Raubes zutreffend bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt.

2. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der Jugendstrafen gegen die Angeklagten S. A. und R. Ad. dieselbe Unrechtsbewertung zu Grunde gelegt, wie bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten A. A. . Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schuldgewichtung kann bei der Bemessung einer Jugendstrafe neben dem Erziehungsgedanken, den die Jugendkammer nicht übersehen hat, beachtet werden. Dies ist insbesondere bei Verbrechen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gebieten, angezeigt, und zwar in besonderer Weise dann, wenn ein minderschwerer Fall des Verbrechens angenommen wird (BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minderschwerer Fall 3). Unterschiede im Nachtatverhalten der beiden nach Jugendstrafrecht bewerteten Angeklagten sind vom Landgericht bei der unterschiedlichen Bemessung der Jugendstrafen berücksichtigt worden.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 888

Bearbeiter: Karsten Gaede