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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 600

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 53/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2010 Nr. 600


BGH 2 ARs 53/10 2 AR 33/10 - Beschluss vom 19. Mai 2010 (AG Merzig)

Unzweckmäßige Abgabe der Sache.

§ 42 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Die Abgabe der Sache ist unzweckmäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 - 2 ARs 9/10 m.w.N.). Der Angeklagte ist nunmehr Erwachsener.

Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Angeklagte ist nur teilweise geständig. Die in den Anklageschriften benannten Zeugen wohnen im Bezirk des Amtsgerichts Merzig. Auch die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Merzig-Wadern war bereits mit der Sache befasst. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nur deshalb ab dem 1. Juli 2009 in Bruchsal gelebt hat, weil er dort bei der Bundeswehr offenbar seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Dieser dürfte mittlerweile beendet sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 600

Bearbeiter: Karsten Gaede