hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 842

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 153/10, Beschluss v. 18.08.2010, HRRS 2010 Nr. 842


BGH 2 ARs 153/10 2 AR 87/10 - Beschluss vom 18. August 2010 (AG Düsseldorf; AG Köln)

Zuständigkeit für die Strafaussetzung zur Bewährung.

§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 ist das Amtsgericht Köln.

Gründe

Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Ihm hat das Amtsgericht Düsseldorf die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen übertragen.

Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise begangenen Straftat zu entscheiden sein wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 842

Bearbeiter: Karsten Gaede