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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 525

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 611/10, Beschluss v. 16.03.2011, HRRS 2011 Nr. 525


BGH 2 StR 611/10 - Beschluss vom 16. März 2011 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das pauschale Vorbringen des Angeklagten zu den Haftbedingungen in Polen gibt keinen Anlass, von einem anderen Anrechnungsmaßstab als 1:1 auszugehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 525

Bearbeiter: Karsten Gaede