hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 445

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 571/10, Beschluss v. 24.02.2011, HRRS 2011 Nr. 445


BGH 2 StR 571/10 - Beschluss vom 24. Februar 2011 (LG Bonn)

Schuldspruchberichtigung nach Zählfehler.

§ 354 Abs. 1 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte N. wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in 13 Fällen, versuchten Diebstahls in sieben Fällen und Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen verurteilt ist.

2. Das Rubrum des angefochtenen Urteils wird dahin berichtigt, dass die Hauptverhandlung am 16.6., 22.6., 25.6. und 28.6.2010 stattgefunden hat; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird bezgl. des Angeklagten N. § 31 Abs. 2 JGG gestrichen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in 13 Fällen, versuchten Diebstahls in sechs Fällen und Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und führt nur zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Berichtigungen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Nennung von falschen Daten der Hauptverhandlung (16.06.2009, 22.06.2009, 25.06.2009 und 28.06.2009 statt 16.06.2010, 22.06.2010, 25.06.2010 und 28.06.2010) sowie eines falschen Datums der Urteilsverkündung (28.06.2009 statt 28.06.2010) im Rubrum stellt ein offensichtliches Fassungsversehen dar. Eine entsprechende Berichtigung des Rubrums wird angeregt. Soweit im Rubrum unter den angewandten Vorschriften bezüglich des Angeklagten N. anders als bezüglich des Angeklagten P. [richtig: P. ] der § 31 Abs. 2 JGG aufgeführt ist, handelt es sich ebenfalls um einen offenkundigen Schreibfehler. Das Landgericht hat zutreffend § 31 Abs. 2 JGG zwar bei dem Angeklagten P. [richtig: P. ] (UA S. 45), aber nicht bei dem Angeklagten N. (UA S. 49) angewandt, da der Angeklagte N. (UA S. 21/22) anders als der Angeklagte P. [richtig: P. ] (UA S. 11-14) alle bisher gegen ihn festgesetzten Jugendstrafen bereits vollverbüßt hatte. Eine entsprechende Berichtigung des Rubrums wird in das Ermessen des Senats gestellt.

Aufgrund der Urteilsfeststellungen (UA S. 37) ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte N. auch im Fall 15 nur einen versuchten Diebstahl begangen hat. Der Angeklagte N. ist durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines vollendeten Diebstahls im Fall 15 seitens des Landgerichts in den Urteilsgründen (UA S. 42/43) aber nicht beschwert.

Denn der Angeklagte N. hat auch ohne Berücksichtigung des Fall 15 seiner Teilverurteilung durch das Landgericht entsprechend 13 vollendete Diebstähle (Fälle 4, 5, 6, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22) verübt. Die Strafkammer hat dem Umstand, dass - ihrer Wertung gemäß - sechs Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinaus gekommen sind (Fälle 3, 9, 10, 12, 23, 24), bei der Strafzumessung (UA S. 46-49) zudem keine Bedeutung beigemessen. Mit Blick auf die Vielzahl der vollendeten und versuchten Diebstähle kann daher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Annahme eines versuchten Diebstahls im Fall 15 auf eine geringere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte. Der Schuldspruch leidet vielmehr an einem offenkundigen Zählfehler zugunsten des Angeklagten N., der auch auf dessen Revision berichtigt werden kann (BGH NStZ 1994, 25; NStZRR 2004, 67). Nach der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen hat der Angeklagte N. 23 Straftaten einschließlich 14 Fällen des vollendeten Diebstahls und sechs Fällen des versuchten Diebstahls begangen (UA S. 42/43). Die Feststellungen in den Urteilsgründen würden dagegen seine Verurteilung wegen 23 Straftaten einschließlich 13 Fällen des vollendeten Diebstahls und sieben Fällen des versuchten Diebstahls tragen (UA S. 29-40). Tatsächlich wurde er aber lediglich wegen 22 Straftaten einschließlich 13 Fällen des vollendeten Diebstahls und sechs Fällen des versuchten Diebstahls verurteilt (UA S. 3). Es fehlt daher die Verurteilung wegen eines weiteren Falls des versuchten Diebstahls.

Soweit das Landgericht die Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 3, Abs. 2 StGB in den Fällen 2 bis 6 und 8 bis 23 der Urteilsgründe unterlassen hat, ist der Angeklagte N. nicht beschwert."

Dem folgt der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass sich die zahlreichen vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzulänglichkeiten bei sorgfältiger Abfassung der Urteilsgründe unschwer hätten vermeiden lassen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 445

Bearbeiter: Karsten Gaede