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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 687

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 53/10, Beschluss v. 23.06.2010, HRRS 2010 Nr. 687


BGH 2 StR 53/10 - Beschluss vom 23. Juni 2010 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 687

Bearbeiter: Karsten Gaede