hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 246

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 246


BGH 2 StR 481/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011 (LG Mainz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 246

Bearbeiter: Karsten Gaede