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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1091

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 419/10, Beschluss v. 14.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1091


BGH 2 StR 419/10 - Beschluss vom 14. Oktober 2010 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB tragen (vgl. BGH, NJW 2002, 2043, 2044), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstatbestandes nicht beruhen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1091

Bearbeiter: Karsten Gaede