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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 83

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 411/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2011 Nr. 83


BGH 2 StR 411/10 - Beschluss vom 27. Oktober 2010 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. März 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe musste die tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfallen, weil für dieses Delikt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Angesichts der jeweils noch verbliebenen wesentlich schwerwiegenderen Tatbeständen der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung in diesen beiden Fällen niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Delikte - wenn auch mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 83

Bearbeiter: Karsten Gaede