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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 618

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 267/10, Beschluss v. 30.06.2010, HRRS 2010 Nr. 618


BGH 2 StR 267/10 - Beschluss vom 30. Juni 2010 (LG Limburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens entsprechend der ausweislich des Protokolls verkündeten Urteilsformel (Bl. 556 d.A.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in Tateinheit mit Nachstellung und der versuchten Nötigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 2005 - 5 StR 200/05).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 618

Bearbeiter: Karsten Gaede