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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 611

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 207/10, Beschluss v. 20.05.2010, HRRS 2010 Nr. 611


BGH 2 StR 207/10 - Beschluss vom 20. Mai 2010 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Senat schließt aus, dass die verhängte Strafe auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 BtMG in seiner alten Fassung (vgl. Art. 316 d EGStGB) beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 611

Bearbeiter: Karsten Gaede