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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 76

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 188/10, Beschluss v. 14.10.2010, HRRS 2011 Nr. 76


BGH 2 StR 188/10 - Beschluss vom 14. Oktober 2010 (LG Bad Kreuznach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 2009 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte D. darüber hinaus wegen tateinheitlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 76

Bearbeiter: Karsten Gaede